Читать книгу Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht - Susanne Benner - Страница 48
2. Zugewinn der Anspruchstellerin
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Da bei J das Anfangsvermögen nicht ermittelt werden kann, wird gemäß § 1377 III (widerlegbar) vermutet, dass ihr Endvermögen ihren Zugewinn darstellt. Mithin wäre bezüglich der J zunächst von einem Zugewinn in Höhe von 1000,– € auszugehen.
Dem könnte jedoch gemäß § 1375 II Nr. 1 noch die Schenkung an L in Höhe von 700,– € hinzuzurechnen sein.
Nach § 1375 II Nr. 1 müssen zum Endvermögen eines Ehegatten unentgeltliche Zuwendungen an Dritte, die nach dem Eintritt des Güterstandes vorgenommen worden sind, hinzuaddiert werden, sofern sie nicht einer sittlichen Pflicht entsprechen bzw. als Anstandsschenkung zu werten sind. J hat L mit einem Flugticket nach Athen beschenkt, um ihn loszuwerden. Eine solche Schenkung entspricht weder einer sittlichen Pflicht, noch ist sie aus Anstand geboten. Zum Endvermögen der J in Höhe von 1000,– € ist folglich die Schenkung an L in Höhe von 700,– € hinzuzuaddieren. Der Zugewinn der J beträgt somit 1700,– €.