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1. Bedarf i.S.v. § 1610

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Der angemessene Unterhaltsbedarf des Kindes i.S.v. § 1610 richtet sich bei Minderjährigen nach dem Lebensstandard der Eltern und wird nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten bestimmt, wobei man sich dazu in der Praxis an der sog. Düsseldorfer Tabelle orientiert.

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Exkurs/Vertiefung:

Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar, die monatliche Unterhaltsrichtsätze des Barunterhaltspflichtigen gegenüber seinem Kind bzw. seinen Kindern, gestaffelt nach der Höhe des (bereinigten) Nettoeinkommens und dem Kindesalter, ausweist, vgl. Rn. 106 und Rn. 183. Barunterhaltspflichtig ist bei minderjährigen Kindern derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, da der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht i.d.R. durch Pflege und Erziehung des Kindes nachkommt, vgl. § 1606 III 2. Im Falle des Wechselmodells (also wenn sich die Eltern eines Kindes die Betreuung paritätisch teilen) haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen[60]. Die Düsseldorfer Tabelle wird in einigen OLG-Bezirken durch unterhaltsrechtliche Leitlinien ergänzt und modifiziert.

Von einem grundsätzlichen Bedarf der T ist auszugehen.

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