Читать книгу Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht - Susanne Benner - Страница 59
2. Keine eigene Deckungsfähigkeit
Оглавление85
Eine eigene Deckungsfähigkeit der T liegt hier nicht vor. T kann sich nicht selbst unterhalten, vgl. § 1602 I und müsste auch den Stamm ihres Vermögens – sofern sie eines hätte – nicht antasten, vgl. dazu § 1602 II.