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III. Leistungsfähigkeit

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M müsste zudem leistungsfähig i.S.v. § 1603 I sein, wobei er als Vater eines minderjährigen unverheirateten Kindes gemäß § 1603 II 1 alle verfügbaren Mittel einsetzen muss, um seinem Kind Unterhalt zu gewähren[61].

Da M durch seine Arbeit mehr erwirtschaftet, als er für sich selbst benötigt und ihn gegenüber seiner minderjährigen unverheirateten Tochter T eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft, ist von der Leistungsfähigkeit des M auszugehen.

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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