Читать книгу Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht - Susanne Benner - Страница 50
4. Zwischenergebnis
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Folglich ist zugunsten der J gegen M gemäß § 1378 ein Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 1150,– € entstanden.
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Folglich ist zugunsten der J gegen M gemäß § 1378 ein Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 1150,– € entstanden.