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D. Unterhaltsanspruch der T gegen M gemäß §§ 1601 ff.
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Gemäß den §§ 1601 ff. könnte M auch gegenüber seiner Tochter T unterhaltspflichtig sein.
Exkurs/Vertiefung:
Vor dem 1.7.1998 bestanden noch Sonderregelungen in Bezug auf Unterhaltsansprüche nichtehelicher Kinder, die durch das KindUG und das KindRG aufgehoben wurden[57].