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VII. Ergebnis

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T hat somit gegen M einen Anspruch auf Unterhalt, den er ihr im Wege der monatlich im Voraus zu leistenden Geldrente zu gewähren hat. Die geschäftsunfähige T wird bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen ihren Vater durch ihre Mutter J gemäß § 1629 II vertreten, solange sich T in ihrer Obhut befindet[62].

Exkurs/Vertiefung:

Für Kinder von Alleinerziehenden besteht nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) ggf. auch ein Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsvorschusses durch den Staat zur Sicherung der Lebensgrundlage in finanzieller Hinsicht, wobei er – in Höhe des Mindestunterhalts nach § 1612a I 3 – gewährt wird, wenn der andere Elternteil teilweise oder gar keinen Unterhalt zahlt (auch, wenn er verstorben oder nicht bekannt ist). Über § 7 UhVorschG findet dann allerdings eine cessio legis (gesetzlicher Forderungsübergang) auf den Staat statt: sobald der andere Elternteil bekannt und (wieder) leistungsfähig ist, wird er in Regress genommen und muss den Vorschuss für den Zeitraum zurückzahlen, in dem er Kenntnis über den Antrag auf Unterhaltsvorschuss hatte bzw. die Voraussetzungen des § 1613 vorgelegen haben.

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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