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V. Keine Verjährung

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Der Zugewinnausgleichanspruch unterliegt grundsätzlich i.S.d. § 195 der Regelverjährung von drei Jahren (zur Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren vgl. § 199 IV), wobei der Verjährungsbeginn nach § 199 I zu bestimmen ist. Da der Güterstand bisher nicht beendet wurde, kann folglich die – ebenfalls als Einrede ausgestaltete – Einwendung der Verjährung hier nicht geltend gemacht werden.

Exkurs/Vertiefung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[53] wurde mit Wirkung zum 1.1.2010 die dreißigjährige Sonderverjährungsregelung für familien- und erbrechtliche Ansprüche, die gemäß § 197 I Nr. 2 a.F. bestanden hatte, aufgehoben.

Darüber hinaus wurden auch direkt im Familien- und Erbrecht geregelte Verjährungsbestimmungen in die Regelverjährung der §§ 195 ff. überführt bzw. angepasst. Im Zuge dessen ist es auch zur Aufhebung des § 1378 IV gekommen, wodurch sich im Verhältnis zur früheren Rechtslage die Verjährungshöchstfrist geändert und der Verjährungsbeginn verschoben hat.

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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