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I. Unterhaltsbeziehung
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Das Bestehen eines Unterhaltsanspruches der T gegen M setzt voraus, dass zwischen ihnen eine Unterhaltsbeziehung i.S.d. § 1601 besteht. Nach dieser Norm sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Da T von M abstammt, besteht zwischen ihnen nach § 1589 eine Verwandtschaft in gerader Linie. Zudem ist M auch als gesetzlicher Vater i.S.d. § 1592 Nr. 1 zu qualifizieren, da er zum Zeitpunkt der Geburt der T mit der Mutter der T (vgl. § 1591) verheiratet war. Mithin besteht zwischen T und M eine Unterhaltsbeziehung.
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Exkurs/Vertiefung:
Nach § 1607 III findet eine Legalzession statt, wenn von Personen, die nicht unterhaltspflichtig sind, Unterhalt an das Kind gezahlt wird. Als Legalzessionar kommt gemäß § 1607 III 2 auch der Scheinvater in Betracht, sofern er dem Kind Unterhalt gezahlt hat[58], wobei es gleichgültig ist, ob seine rechtliche Vaterschaft durch die Ehe mit der Mutter des Kindes begründet ist oder auf Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung beruht[59].