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IV. Kein Ausschluss gemäß § 1381

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Der Zugewinnausgleichsanspruch dürfte zudem nicht nach § 1381 I ausgeschlossen sein, wobei dieses Leistungsverweigerungsrecht – da es als Einrede ausgestaltet ist[51] – von M geltend gemacht werden müsste.

Nach dem Tatbestand des § 1381 müsste sich der Antragsteller derart verhalten haben, dass eine Ausgleichszahlung durch den Antragsgegner als grob unbillig einzustufen wäre, was im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen ist[52]. Nach § 1381 II kommt insoweit insbesondere eine schuldhafte, grob unbillige Beeinflussung der Vermögenslage zulasten des Ausgleichspflichtigen in Betracht.

Im Sinne einer Gesamtbewertung des Einzelfalles kann aufgrund der Untreue des M das ehewidrige Verhalten der J nicht als grob unbillig gewertet werden. Die Ehe zwischen J und M war trotz des ehewidrigen Verhaltens auf beiden Seiten von Arbeitsteilung geprägt, so dass auch beide Partner am Zugewinn teilhaben sollten. Ein Leistungsverweigerungsrecht des M gemäß § 1381 scheidet damit aus.

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