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VIII. Weitere Selbstverwaltungseinrichtungen der Heilberufe – Berufsständische Versorgungswerke

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Auf der Basis landesgesetzlicher Regelungen[153] wird die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung der verkammerten Heilberufe durch berufsständische Versorgungswerke gewährleistet. Diese sind zum Teil als Einrichtungen der berufsständischen Selbstverwaltung verfasst, zum Teil als Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, so in Bayern.[154] Sie nehmen ihre Aufgaben als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen „eigener Art“ auf der Basis von Staatsverträgen länderübergreifend, teilweise auch berufsübergreifend wahr. Mitglieder kraft Gesetzes sind grundsätzlich alle nicht berufsunfähigen, zur Ausübung der Heilkunde Berechtigten, wenn sie im Tätigkeitsbereich des jeweiligen Versorgungswerkes beruflich tätig sind.[155] Die Pflichtmitgliedschaft ist grundsätzlich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zulässig, um legitime, öffentliche Aufgaben wahrnehmen zu lassen.[156]

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Die Finanzierung der Versorgungswerke erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von den zuständigen Organen der Selbstverwaltung, in der Regel Verwaltungs- und Aufsichtsausschuss (in Bayern: Landesausschuss), festgesetzt werden. Anders als in der gesetzlichen Sozialversicherung i.S.v. Art. 74 Nr. 12 GG ist Basis der Versorgungsleistungen nicht das Umlage-, sondern ein versicherungsmathematisch auf Beitragsäquivalenz ausgerichtetes Kapitaldeckungs- oder Anwartschaftsverfahren. Die Versorgungswerke stehen unter der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Länderministerien.

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Als Dachorganisation der 80 auf Landesrecht beruhenden öffentlich-rechtlichen Pflichtversorgungseinrichtungen für ca. eine Million Angehörige der verkammerten Freien Berufe nimmt die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) deren Interessen wahr.

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