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2. Qualitätssicherung, Verbraucherschutz

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Die Entwicklung des Wettbewerbsrechts, die Diskussionen innerhalb der Europäischen Union (EU) über Gemeinschaftsmaßnahmen im Gesundheitswesen und freiberufliche Dienstleistungen[29] sowie die Formulierungen im 16. Hauptgutachten der Monopolkommission aus dem Jahr 2006 ließen bereits erwarten, dass sich die Tendenz zur (weiteren) Liberalisierung des Berufsrechts verstärken würde. Diese Prognose wurde durch die Mitteilung der EU-Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs [KOM(2013) 676] unterstrichen. Dabei erscheint das Verhalten der Kommission in sich widersprüchlich, will sie doch auf der einen Seite Marktzugangsbarrieren abräumen, auf der anderen Seite jedoch durch eine noch stärkere Orientierung an der Qualität von Dienstleistungen im Gesundheitswesen sowie am Patientenschutz zusätzliche Regulierungsmaßnahmen vornehmen.[30] Für Aufregung hat die Initiative der EU-Kommission im Jahr 2017 hinsichtlich einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen gesorgt.[31] Nach zum Teil heftigen Reaktionen der Verbände billigt Brüssel den Heilberufen einen Sonderstatus zu. Die Kommission hat offenbar erkannt, dass diese ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherstellen und unterstreicht daher die Notwendigkeit, die Qualität heilberuflicher Leistungen in beruflicher Unabhängigkeit zu sichern.

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Die Diskussion über die Einbeziehung der Gesundheitsberufe in die Binnenmarktstrategie der EU hat gezeigt, dass die Frage, wer Normgeber von Regelungen zur Berufsausübung sein soll, Selbstverwaltungskörperschaften oder Staat, keinesfalls einfach zu beantworten ist. Kluth hat Möglichkeiten und Grenzen des Verbraucherschutzes durch Berufsrecht aufgezeigt und hervorgehoben, dass die Einbeziehung des Schutzes von Auftraggebern, Kunden, Mandanten, Klienten und Patienten bei den Freien Berufen eine lange Tradition hat. Diese Orientierung behält das Berufsrecht der Heilberufe bei.[32] Der offenkundige Wandel des Verständnisses von Verbraucherschutz, bei dem die bisherige „treuhänderische Konzeption durch eine privatautonome Konzeption“ (Kluth) ersetzt wird, hat das Werberecht der Freien Berufe bereits nachhaltig verändert. Die Antwort auf das gewandelte Verständnis im Bereich des Patientenschutzes heißt Qualitätssicherung, heißt auch Ausgleich von wirtschaftlichen und informatorischen Ungleichgewichten. Auf diesen Feldern ergänzt das Berufsrecht europäisches und staatliches Wettbewerbsrecht.

6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der SelbstverwaltungD. Berufsrecht der Heilberufe › III. Berufsrecht der Ärzte

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