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§ 18 Sonstige verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse
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Fall 23:
Der Leiter eines Einkaufsmarkts meldet der Polizei, dass ein volltrunkener Mann einen Hund auf dem Parkplatz angebunden und sich anschließend entfernt hat. Die Polizei stellt am Hals des Hundes ältere und frische, blutende Verletzungen in der Art von Strangulationsmerkmalen fest und bringt ihn zu einem Tierarzt, wo er behandelt wird. Sie informiert zudem das Ordnungsamt der Stadt X, das eine Zuständigkeit für den Hund verneint. Das Ordnungsamt informiert jedoch einen Tierschutzverein, der den Hund bei dem Tierarzt abholt und bei einer seiner Pflegestellen unterbringt. Am folgenden Tag ermittelt die Polizei den Hundehalter: Er ist noch am Vorabend zu dem Parkplatz zurückgekehrt und hat nach dem Hund gesucht. Am nächsten Tag wendet sich das Ordnungsamt an das Veterinäramt der Landkreises Y und teilt mit, es handele sich um eine Tierschutzangelegenheit, weshalb der Landkreis zuständig sei. Die Polizei habe den Hund zum Tierarzt gebracht; dessen Rechnung werde nachgereicht. Der Hund befinde sich derzeit bei einem Tierschutzverein. Mit Schreiben vom 23.5.2021 wendet sich der Tierschutzverein an die Kreispolizeibehörde und bittet um Mitteilung, was mit dem Hund geschehen solle. Diese ersucht das Veterinäramt des Landkreises um tierschutzrechtliche Prüfung. Nach Rücksprache mit dem Veterinäramt teilt die Kreispolizeibehörde dem Tierschutzverein in einem Schreiben vom 2.6.2021 mit, sie habe ihn nicht beauftragt, sei daher nicht zuständig und könne keine Auskunft zum weiteren Verbleib des Hundes erteilen. Hat der Tierschutzverein einen Anspruch gegen den Landkreis auf Erstattung der ihm für die Betreuung des Hundes entstandenen Aufwendungen?
Rn 829