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3. Ausgestaltung

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Auch bei öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnissen bemessen sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten primär nach öffentlichem Recht. Häufig ergeben sie sich aus einer Satzung als Benutzungsordnung. Kommt es jedoch zu Schädigungen oder anderen Leistungsstörungen, so bedarf es regelmäßig eines Rückgriffs auf die Bestimmungen des BGB[33]. Besonders häufig haben sich die Gerichte hier mit Haftungsbeschränkungen auf grobes Verschulden in einer Satzung zu befassen. Bereits früh hat der BGH in seiner „Schlachthof-Entscheidung“ judiziert, dass solche Haftungsbeschränkungen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu bemessen sind[34]. Daraus folgt, dass eine Satzung regelmäßig keine wirksame Haftungsbeschränkung auf grobes Verschulden bewirken kann.

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Lösung Fall 23 (Rn 814):

Dem Tierschutzverein könnte ein Aufwendungsersatzsanspruch nach den Regeln der öffentlich-rechtlichen GoA zustehen (vgl. BVerwG, NJW 2020, 2487 ff).

1. Die GoA ist hier öffentlich-rechtlich, da die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Tierschutzgesetz dem Staat obliegt, hier dem Lankreis Y.

2. Die analoge Anwendung der §§ 677 ff BGB im öffentlichen Recht ist zulässig, wenn abschließende Spezialvorschriften fehlen. Hier sind spezialgesetzliche Regelungen nicht ersichtlich.

3. Der Tierschutzverein muss eine Maßnahme ausführen, die als Geschäft des Landkreises einzuordnen ist. Dabei darf kein Einsatz spezifisch hoheitlicher Befugnisse erforderlich sein. Es bestünde sonst die Gefahr, dass die staatliche Monopolstellung durch das Einschreiten des Privaten unterlaufen würde. Die Unterbringung des Hundes durch den Tierschutzverein begegnet trotz der Zuordnung der Tierschutzaufgaben zur Eingriffsverwaltung keinen Bedenken. Denn dem für den Tierschutz zuständigen Verwaltungsträger steht es grundsätzlich frei, sich des Tiers selbst anzunehmen oder es bei einem privaten Dritten in Obhut zu geben. Es handelt sich auch nicht um ein Geschäft der Stadt X. Denn deren Ordnungsbehörde wäre als Fundbehörde lediglich dann zuständig, wenn es sich bei dem Hund um eine Fundsache handelte. Nach den Feststellungen der Polizei ist der Hundehalter jedoch noch am Abend zum Parkplatz zurückgekehrt[35].

4. Die vom Privaten ausgeführte Maßnahme muss im öffentlichen Interesse liegen. Hier hätte die zuständige Behörde die Aufgabe wahrnehmen können; sie war dazu nicht bereit. Der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn ist nach § 679 BGB analog dann unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Ein „öffentliches Interesse“ an einer auftraglosen Geschäftsführung Privater für eine Behörde ist begründet, wenn der Schutz individueller Rechtsgüter sie erfordert. Zwar kann ein Privater grundsätzlich auf die Geltendmachung von Beschwerden und Rechtsmitteln verwiesen werden; zudem ist ein der zuständigen Behörde zustehendes Ermessen zu berücksichtigen[36]. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine besondere sachliche und zeitliche Dringlichkeit vorliegt. Hier bildete die Versorgung durch den Tierschutzverein die einzige Alternative zur Versorgung durch das Veterinäramt[37].

5. Dem Tierschutzverein steht der geltend gemachte Anspruch aus einer öffentlich-rechtlichen GoA gegen den Landkreis zu.

Ausbildungsliteratur:

Ehlers, Rechtsprobleme der Nutzung kommunaler öffentlicher Einrichtungen, JURA 2012, 692 und 849; Glasmacher, Die Leiden einer Katze (Fallbearbeitung), JURA 2014, 526; Hebeler, Anwendbarkeit von § 680 BGB im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs bei unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen durch einen Lehrer, JA 2019, 638; Oechsler, Die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung in den Tierfundfällen, JuS 2016, 215; Waldhoff, Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche GoA, JuS 2016, 1010; ders., Anschluss- und Benutzungszwang durch bundesrechtliche Regelung, JuS 2017, 711.

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