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I. Begriff und Bedeutung

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In Anknüpfung an den weit gefassten Begriff des Verwaltungsrechtsverhältnisses (s.o. § 10) wurden im vorausgehenden § 17 solche verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisse behandelt, die durch örV begründet wurden. Über solche verwaltungsvertraglichen Schuldverhältnisse hinaus[1] gibt es aber weitere Sonderverbindungen, die zwar nicht vertraglich begründet wurden, aber ebenfalls ein spezifisches Näheverhältnis aufweisen und die sich durch eine besonders intensive Pflichtenstellung der Beteiligten auszeichnen[2]. Sonstige verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse können insbes. zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger bestehen, aber auch zwischen verschiedenen Verwaltungsträgern[3]. Zu den bedeutsamsten verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen gehören die öffentlich-rechtliche Verwahrung, die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag sowie das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis. Teilweise wird auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in diesem Zusammenhang behandelt[4]. Da diese Ansprüche jedoch die Reaktion auf ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen bilden, sollen sie (erst) bei den öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen behandelt werden (s.u. § 26).

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