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4. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag

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Im Falle einer berechtigten GoA kommt insbes. ein Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers nach § 683 BGB analog in Betracht[26]. Umgekehrt hat er dem Geschäftsherrn das bei der Geschäftsführung Erlangte nach §§ 681 S. 2, 670 BGB analog herauszugeben. Der Geschäftsführer kann allerdings auch schadensersatzpflichtig sein; professionelle Nothelfer, zu denen etwa die Feuerwehr gehört, können sich jedoch nicht auf die Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit nach § 680 BGB berufen[27]. Das Gleiche gilt für Erste-Hilfe-Maßnahmen eines Sportlehrers bei einem Unglücksfall während des Sportunterrichts[28]. – Bei einer unberechtigten GoA kommt insbes. ein Schadensersatzanspruch analog § 678 BGB in Betracht. – Beim Rechtsweg ist erneut zu differenzieren: Für Ansprüche eines Verwaltungsträgers, auch gegen einen anderen, ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, für Ansprüche des Bürgers hingegen gemäß § 40 Abs. 2, 3. Var. VwGO der ordentliche Rechtsweg.

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