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2. Ausgestaltung
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Die Rechtsgrundlagen zur Bewertung eines solchen Verwaltungsrechtsverhältnisses ergeben sich primär aus öffentlichem Recht. So enthalten etwa die Polizeigesetze der Länder typischerweise Vorschriften zur Ausgestaltung des Verwahrungsverhältnisses[7]. Im Übrigen sind die §§ 688 ff BGB analog anwendbar[8]. Dies gilt insbes. für Aufwendungsersatzansprüche nach § 693 BGB, sofern keine vorrangige Bestimmung des öffentlichen Rechts eingreift. Aber auch bei Leistungsstörungen, insbes. bei einer Beschädigung der verwahrten Sache, kommen die Bestimmungen des BGB zur ergänzenden Anwendung[9]. Rechtsstreitigkeiten aus (nichtvertraglicher) öffentlich-rechtlicher Verwahrung werden nach § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO zwar den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Diese abdrängende Sonderzuweisung einer eigentlich öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ist jedoch nach hM begrenzt auf Ansprüche des Bürgers. Demgegenüber sollen Ansprüche der Verwaltung aus einem Verwahrungsverhältnis vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen sein[10].