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II. Rechtsgrundlagen

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Wegen der Zuordnung der (sonstigen) verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisse zum öffentlichen Recht bestimmt sich deren Inhalt primär nach öffentlich-rechtlichen Regelungen. Allerdings ist die Regelungsdichte im Vergleich zu verwaltungsvertraglichen Schuldverhältnissen nochmals reduziert. Daher bedarf es hier erst recht eines Rückgriffs auf die Vorschriften des Privatrechts. Methodisch erfolgt dies durch eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Privatrechts[5]. Die alternativ vertretene Begründung, dass die schuldrechtlichen Regelungen des BGB Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze seien, steht in einem Spannungsverhältnis zur unterschiedlichen Ausgangslage privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Handlungsformen (s.o. Rn 30 ff). Insbes. in den Bereichen moderner Massenverwaltung, etwa im Rahmen des Benutzungsverhältnisses bei einer Anstalt, kommt zudem eine analoge Anwendung des AGB-Rechts nach §§ 305 ff BGB in Betracht[6]. Von der grundsätzlichen Zuordnung verwaltungsrechtlicher Schuldverhältnisse zu unterscheiden ist der Rechtsweg für Streitigkeiten aus diesen: Wegen der Wertungen des § 40 Abs. 2 VwGO ist hier nach den einzelnen verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen zu differenzieren.

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