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1. Bedeutung

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Insbes. auf kommunaler Ebene dienen viele Einrichtungen der Daseinsvorsorge. Zu ihnen gehören etwa Schwimmbäder, Theater oder Bibliotheken[29]. Die Schaffung und Unterhaltung solcher Einrichtungen gehören dem Sachzusammenhang nach zum Recht der öffentlichen Sachen und werden daher auch dort behandelt (s.u. §§ 29, 30). Werden diese vom Bürger genutzt, so entsteht wegen der damit verbundenen Nähebeziehung ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Im Regelfall möchte der Bürger die Einrichtung nutzen und geht daher freiwillig ein solches Benutzungsverhältnis ein[30]. In bestimmten Situationen hat der Gesetzgeber aber aus Gemeinwohlgründen einen Benutzungszwang angeordnet, dem oftmals ein Zwang zum Anschluss an diese Einrichtung vorausgeht. Dies ist etwa im Bereich der Abfallentsorgung der Fall[31]. Da der Benutzungszwang einen Grundrechtseingriff darstellt, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage[32].

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