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3. Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag

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Als erste Voraussetzung für eine berechtigte GoA muss es sich um ein „fremdes Geschäft“ handeln. Dazu muss es unmittelbar in einen fremden Rechts- oder Interessenkreis fallen[22]. Um kein fremdes Geschäft handelt es sich, wenn dieses primär in den eigenen Rechtskreis fällt. Deshalb handelt es sich etwa um kein fremdes Geschäft, wenn Eltern vom zuständigen Verwaltungsträger Aufwendungsersatz für einen fehlenden Betreuungsplatz in einer Kita verlangen[23]. Allerdings schadet es nach der Rechtsprechung nicht, wenn bei der Ausübung des fremden Geschäfts auch eigene Interessen verfolgt werden. Deshalb genügt ein „auch fremdes Geschäft“[24].

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Weiterhin muss der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben, also im Bewusstsein und der Absicht, für den anderen tätig zu werden. Darüber hinaus darf weder ein Auftrag noch eine sonstige Berechtigung vorliegen. An diesem Merkmal scheitern Ansprüche aus GoA oftmals (s.o. Rn 820). Schließlich muss die Geschäftsführung gemäß §§ 683 S. 1, 679 BGB auch dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprochen haben. Dies ist nicht der Fall, wenn der Geschäftsherr in vertretbarer Weise andere Vorkehrungen zur Wahrnehmung des Geschäfts getroffen hat[25]. Liegt das zuletzt genannte Merkmal nicht vor, handelt es sich um eine unberechtigte GoA.

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