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1. Bedeutung
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Nimmt die öffentliche Verwaltung bewegliche Sachen in Gewahrsam, etwa nach dem Abschleppen eines PKW, so wird ein verwaltungsrechtliches Verwahrungsverhältnis begründet. Beruht dies auf einem Verwahrungsvertrag, so kommen §§ 688 ff BGB bereits über § 62 S. 2 zur ergänzenden Anwendung (s.o. Rn 719). Regelmäßig wird in solchen Konstellationen aber keine vertragliche Vereinbarung zugrundeliegen, vielmehr handelt die Behörde einseitig hoheitlich (so auch im angesprochenen Abschleppfall).