Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 116

a. Ausführungen in Gesetzesbegründungen

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Hierfür sprechen zunächst die Ausführungen in der Gesetzesbegründung des IuKDG zu § 5 TDG 1997. Diese gehen von einer Einordnung als Vorfilter und einer zweistufigen Prüfung aus.445 Noch genauer wird die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf, der davon ausgeht, dass „die Regelungen zur Verantwortlichkeit [...] der straf- und zivilrechtlichen Prüfung vorgelagert“ sind.446 Danach ist zunächst die Haftungsprivilegierung zu prüfen und sodann, wenn diese nicht einschlägig ist, „in einem zweiten Schritt die straf- und zivilrechtliche Beurteilung vorzunehmen“, wobei „die allgemeinen Grundsätze, namentlich zu Täterschaft und Teilnahme, Gültigkeit haben“ sollen.447 In der Gesetzesbegründung zum EGG, mit dem die §§ 8ff. TDG a.F. geschaffen wurden, deren Systematik den heutigen §§ 7ff. TMG entspricht, führt der Gesetzgeber ebenfalls eine Filterfunktion der Haftungsprivilegierungen an.448

Sofern unter Bezugnahme auf diese Gesetzesbegründung ein Nachfilter angenommen wird, ist festzustellen, dass die dortige Formulierung zwar grundsätzlich dazu geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass erst die Haftung nach den allgemeinen Vorschriften, z.B. die Verantwortlichkeit nach den einschlägigen Straftatbeständen, zu prüfen ist, bevor die Verantwortlichkeit ggf. durch die Haftungsprivilegierungen ausgeschlossen wird.449 Dem widersprechen jedoch die der konkreten Formulierung vorausgehenden Ausführungen in der Gesetzesbegründung. Nach diesen muss „bevor ein Diensteanbieter auf [...] Grundlage“ der allgemeinen Vorschriften „zur Verantwortung gezogen werden kann, [...] allerdings geprüft werden, ob die aus den allgemeinen Vorschriften folgende Verantwortlichkeit nicht durch die §§ 9 bis 11 [jetzt §§ 8 bis 10 TMG] ausgeschlossen ist“.450 Diese Formulierung spricht klar dafür, dass der Gesetzgeber eine Prüfung der Haftungsprivilegierungen in einem ersten Prüfungsschritt vorgelagert vor dem allgemeinen Haftungstatbestand bezweckt hat.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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