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c. Prüfungseffizienz

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Gegen eine Einordnung der Haftungsprivilegierungen als Nachfilter spricht zudem die Prüfungseffizienz. Denn bei Annahme eines Nachfilters wäre zunächst die Haftungsnorm in Gänze zu prüfen und eine Haftung des Diensteanbieters festzustellen, um diese sodann bei Bejahung der Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung im Nachhinein wieder entfallen zu lassen.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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