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f. Positive Tätigkeiten der Diensteanbieter

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Nach der Konzeption der §§ 8 bis 10 TMG sind „die privilegierten Tätigkeiten von vornherein positiv zu bewerten“ und „gerade nicht – wie es ja bei der Bejahung des Tatbestands einer Haftungsnorm der Fall wäre – grds. verboten“, aber durch die Privilegierung ausnahmsweise erlaubt.460 Diese Erwägung steht jedenfalls einer Qualifizierung als Nachfilter, Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- und Strafausschließungsgrund entgegen. Denn diesen ist gemein, dass zunächst die haftungs- bzw. strafrechtliche Tatbestandsmäßigkeit der Tätigkeit festgestellt wird, bevor die Haftung aufgrund der Privilegierung des TMG entfällt. Sofern dem entgegengehalten wird, dass die Qualifikation als außertatbestandlicher Vorfilter dazu führt, dass der Tatbestand „nicht mehr nur typisches Unrecht beschreibt, sondern auch rechtmäßiges Verhalten erfasst“,461 überzeugt dies nicht. Die Haftungsprivilegierungen stellen gerade keine Rechtfertigungsgründe dar (dazu sogleich j.). Das Verhalten als solches bleibt unrechtmäßig. Der Diensteanbieter kann jedoch für dieses unrechtmäßige Verhalten unter bestimmten Voraussetzungen – aufgrund einer Wertungsentscheidung des Gesetzgebers – nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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