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j. Keine Rechtfertigungsgründe

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Die Haftungsprivilegierungen stellen auch keine Rechtfertigungsgründe dar. Soweit für eine Prüfung der §§ 8 bis 10 TMG auf Rechtwidrigkeitsebene, aber auch Schuldebene oder eine Qualifizierung als persönlicher Strafausschließungsgrund die Überschrift des dritten Abschnitts des TMG („Verantwortlichkeit“) angeführt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Formulierung wegen der rechtsgebietsübergreifenden Geltung nicht zur Herbeiführung einer solchen Einordnung führen kann.477 Vielmehr resultiert aus dem bezweckten umfassenden Geltungsbereich der Haftungsprivilegierungen die Notwendigkeit von Formulierungen, die in allen Rechtsgebieten zu demselben Ergebnis, nämlich der haftungsrechtlichen Privilegierung der Diensteanbieter führen. Aus einzelnen Begrifflichkeiten kann daher nicht auf eine bestimmte Einordnung innerhalb der strafrechtlichen Dogmatik geschlossen werden.478 Zudem finden sich in Rechtfertigungsgründen regelmäßig Formulierungen wie „nicht rechtswidrig“ und „nicht widerrechtlich“, die in §§ 8 bis 10 TMG nicht verwendet werden.479

Darüber hinaus weisen die §§ 8 bis 10 TMG auch nicht die dogmatischen Charakterzüge von Rechtfertigungsgründen auf. Rechtfertigungsgründe bezwecken „die sozial richtige Regulierung kollidierender Interessen“.480 Dabei wird „bei einer Kollision zweier Rechtsgüter das höher bewertete Rechtsgutinteresse dem geringer bewerteten vorgezogen“.481 Der Rechtsgutverletzung wird demnach mit einem Rechtfertigungsgrund ein anderes Rechtsgut gegenübergestellt, wodurch das materielle Unrecht beseitigt wird.

Demgegenüber dienen die Haftungsprivilegierungen des TMG der Rechtssicherheit für bestimmte Diensteanbieter, indem deren Verantwortlichkeit Grenzen gesetzt werden. Diese Risikoreduzierung soll vor allem zur „Investitionsbereitschaft in die neuen Medien“ beitragen.482 Sie beruht auf dem Gedanken, dass sich die Tätigkeit der Diensteanbieter auf einen technischen Vorgang beschränkt und einen bloßen Vermittlungsvorgang darstellt.483 Soweit davon auszugehen ist, dass das Verhalten der Diensteanbieter grundsätzlich als sozialadäquat anzusehen ist,484 führt dies nicht zu einer Qualifizierung der daran anknüpfenden Haftungsprivilegierungen als Rechtfertigungsgründe. Denn der Vermittlungsvorgang durch den Diensteanbieter beinhaltet grundsätzlich, dass der Diensteanbieter die Informationen weder veranlasst hat noch kennt.485 Die Information und ihre Verbreitung bleiben jedoch rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit wird durch die Haftungsprivilegierungen nicht beseitigt. Der Rechtsverletzung durch die Tätigkeit des Diensteanbieters wird kein Eingriff in ein anderes Rechtsgut gegenübergestellt, um eine Rechtfertigung herbeizuführen. Vielmehr erfolgt die Privilegierung allein zur Schaffung klarer Haftungskonturen und damit der Rechtssicherheit für die Diensteanbieter, um Investitionen in solche Diensteanbieter und damit wirtschaftliche Zwecke zu fördern. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Diensteanbieter bspw. im Hinblick auf § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG zum Einschreiten verpflichtet bleibt, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Information erlangt hat.486

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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