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d. Horizontale, querschnittartige und rechtsgebietsübergreifende Regelungen

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Die hier vertretene Qualifizierung als Vorfilter trägt auch dem Ansinnen des Gesetzgebers Rechnung, der die §§ 8ff. TMG als horizontale, querschnittartige und damit rechtsgebietsübergreifende Regelungen geschaffen hat. Diesem Ansinnen wird allein eine Einordnung als Filter gerecht, dessen Voraussetzungen selbstständig und unabhängig von den konkreten Voraussetzungen der Haftungsnorm zu prüfen sind.454 Denn die jeweiligen Besonderheiten der verschiedenen Rechtsgebiete und deren Haftungsmaßstäbe bleiben durch diese Einordnung unberührt.455 Nach Überwindung des Vorfilters richtet sich die Verantwortlichkeit nämlich allein nach den allgemeinen Haftungsregelungen des einschlägigen Rechtsgebiets. Deshalb ist auch eine Modifizierung einzelner Tatbestandsmerkmale durch die §§ 8 bis 10 TMG abzulehnen.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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