Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 120

e. Mögliche Doppelprüfung

Оглавление

Sofern es durch die Einordnung als außertatbestandlicher Vorfilter zu einer doppelten Prüfung von einzelnen Tatbestandsmerkmalen kommt,456 ist dies kein gewichtiges Argument für eine andere dogmatische Einordnung der Haftungsprivilegierungen. Zum einen kann im Falle einer tatsächlichen doppelten Prüfung auf die bereits erfolgte Prüfung verwiesen werden, sodass keine Ineffizienzen drohen. Zum anderen wäre die doppelte Prüfung der vereinfachten, rechtsgebietsübergreifenden Anwendung geschuldet und ist daher hinzunehmen. Nur die getrennte Prüfung von Haftungsprivilegierung und Haftungsnorm, wie sie bei der Einordnung als unabhängiger Vorfilter erfolgt, kann dem gesetzgeberischen Willen einer „umfassenden Haftungsprivilegierung gerecht“ werden.457 Sie dient damit vor allem auch der „Rechtseinheit, -klarheit und -sicherheit“,458 da mit der zweigeteilten Prüfung außerhalb des Tatbestandes und vorgezogen vor die allgemeine Haftungsprüfung eine rechtsgebietsübergreifende gleichartige Prüfung gesichert ist. Damit ist sie vor allem auch prüfungsökonomisch effektiv.459

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

Подняться наверх