Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 100

cc) Offenkundig öffentliche Daten (Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO)

Оглавление

182

Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO ist es nicht untersagt, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat. Hiervon sind Daten umfasst, die entweder von der betroffenen Person selbst freiwillig öffentlich zugänglich gemacht wurden oder bei denen dies zumindest von ihr freiwillig veranlasst oder freiwillig bewusst akzeptiert wurde.264 In diesem Fall bedürfen diese Daten nach der gesetzgeberischen Wertung keines besonderen Schutzes mehr. Kann nur ein Teil der Öffentlichkeit auf die Daten zugreifen, z.B. im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe, sind die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO hingegen nicht erfüllt.265

Praxishandbuch DSGVO

Подняться наверх