Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 109
ll) Spezifische Maßnahmen gem. § 22 Abs. 2 BDSG nur bei Datenverarbeitung auf Basis von § 22 Abs. 1 BDSG bzw. nach Verweis auf § 22 Abs. 2 BDSG
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Die Pflicht gem. § 22 Abs. 2 BDSG, spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen,313 besteht im Übrigen nur dann, wenn die besonderen Kategorien personenbezogener Daten auf Basis von § 22 Abs. 1 BDSG verarbeitet werden oder eine im konkreten Fall anwendbare Vorschrift im BDSG auf § 22 Abs. 2 BDSG verweist. Zwar könnten die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden – basierend auf einer ebenfalls missverständlichen Gesetzesbegründung314 – so verstanden werden, dass diese Pflicht unabhängig davon bestehe, auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung erfolgt,315 so dass diese Pflicht z.B. auch dann eingehalten werden müsste, wenn die Daten auf Basis einer (nur) in Art. 9 Abs. 2 DSGVO enthaltenen Vorschrift verarbeitet werden. Ein solches Verständnis ist angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 22 Abs. 2 BDSG jedoch abzulehnen.