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hh) Verarbeitung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke (Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO)300

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Nach Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten schließlich erlaubt, wenn diese für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 erforderlich ist. Voraussetzung ist wiederum, dass dies auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaates erfolgt, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht.

Nationale Regelungen in Deutschland

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Der deutsche Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund in § 27 BDSG spezielle Regelungen zur Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken erlassen.301 Diese werden in Kap. 17 Rn. 321ff. ausführlich erläutert. In § 28 BDSG finden sich sodann besondere Vorgaben zur Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken.302

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Ausführliche Erläuterungen zur Verarbeitung (besonderer Kategorien) personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken finden sich in Kap. 17 Rn. 317ff.

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