Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 101
dd) Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte (Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO)
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Nach Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nicht verboten, wenn dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist.266 In diesem Zusammenhang ist es nach Erwägungsgrund 52 unerheblich, ob die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen in einem Gerichtsverfahren, in einem Verwaltungsverfahren oder in einem außergerichtlichen Verfahren erfolgt. Zudem ist es unerheblich, ob der Verantwortliche Gläubiger oder Schuldner des Rechtsanspruchs ist.267
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Auch wenn Vorschriften über die Verarbeitung „sensibler“ Daten grundsätzlich restriktiv auszulegen sind, erlaubt Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO nach hier vertretener Auffassung auch die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Prüfung und Vorbereitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Diese Phasen sind der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung notwendigerweise vorgelagert. Wäre die Datenverarbeitung zu diesen Zwecken nicht erlaubt, wäre Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO faktisch gegenstandslos. Vor diesem Hintergrund erlaubt Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO nach hier vertretener Ansicht außerdem die Verarbeitung solcher Daten zu Zwecken der Begründung des jeweiligen Anspruchs.268
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Auch bei der Datenverarbeitung zur Verteidigung gegen Rechtsansprüche ist es nach hier vertretener Auffassung nicht erforderlich, dass bereits eine Auseinandersetzung stattfindet, für die die Daten benötigt werden. Vielmehr ist es ausreichend, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass eine solche stattfindet.
Praxishinweis
Soweit sich Unternehmen auf die hier vertretene, (etwas) weitergehende Auslegung von Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO berufen möchten, ist etwas Vorsicht geboten, da die Verarbeitung zu diesen Zwecken nicht ausdrücklich in Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO geregelt wird und sich hierzu – soweit ersichtlich – auch noch keine gefestigte (befürwortende) Ansicht in der Literatur gebildet hat.