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7. Zweckänderung – Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck
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Hat ein Verantwortlicher personenbezogene Daten für einen bestimmten Zweck erhoben, darf er sie grundsätzlich auch nur für diesen Zweck verarbeiten. Dies folgt aus dem in Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO normierten Prinzip der Zweckbindung. Möchte ein Verantwortlicher personenbezogene Daten auch für andere Zwecke verwenden, muss eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt sein, damit die Zweckänderung rechtmäßig ist (vgl. Erwägungsgrund 50 i.V.m. Art. 6 Abs. 4 DSGVO):
1. Eine (spezielle) Rechtsvorschrift der EU oder eines Mitgliedstaates zum Schutz der in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Ziele (z.B. nationale Sicherheit, Landesverteidigung etc. (siehe Rn. 139ff.)) erlaubt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck.
2. Die betroffene Person hat in die Verarbeitung ihrer Daten zu dem anderen Zweck eingewilligt.
3. Die Weiterverarbeitung erfolgt zu einem Zweck, der gem. Art. 6 Abs. 4 DSGVO mit dem Zweck, für den die Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist.
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Alternativ kann der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für den neuen Zweck, für die er die Daten verarbeiten möchte, auch noch neu erheben, sofern dies datenschutzrechtlich zulässig ist.