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aa) Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO)

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Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt. Eine solche Einwilligung muss zunächst sämtliche in Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO genannten Anforderungen erfüllen.254 Zudem muss die Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO „ausdrücklich“ erfolgen. Demzufolge ist eine konkludente Einwilligung in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. Außerdem muss die betroffene Person darüber informiert werden, dass (auch) „sensible“ Daten verarbeitet werden. Hierbei empfiehlt es sich zur besseren Verständlichkeit für die betroffene Person, keine juristisch abstrakten Begriffe, wie z.B. „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ zu verwenden, sondern die konkret verarbeiteten Kategorien zu beschreiben, z.B. „Daten über Ihre Gesundheit“. Schließlich muss sich die Zustimmung der betroffenen Person zur Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen der Einwilligung gerade auch/eindeutig auf die Verarbeitung der „sensiblen“ Daten beziehen.255

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Allerdings erlaubt Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO den Mitgliedstaaten, Bereiche/Situationen festzulegen, in denen die betroffene Person nicht wirksam in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen darf, z.B. um sie vor „Drucksituationen“ zu schützen. In diesem Fall kann eine Datenverarbeitung dann nur auf die anderen in Art. 9 Abs. 2 DSGVO enthaltenen Alternativen gestützt werden.256

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