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8. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

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Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten unterliegt – wie schon nach der Datenschutzrichtlinie und dem BDSG a.F. – besonders strikten Verarbeitungsvoraussetzungen. Diese sind grundsätzlich in Art. 9 DSGVO geregelt. Demnach ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich verboten und nur dann ausnahmsweise erlaubt, wenn die Voraussetzungen mindestens einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO enthaltenen Alternativen erfüllt sind. Zudem müssen wohl auch noch die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt sein, damit die Verarbeitung solcher Daten rechtmäßig ist (siehe hierzu Rn. 170ff.).

Praxishandbuch DSGVO

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