Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 135
aa) Notwendige Inhalte der Information
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Die betroffene Person sollte „mindestens wissen, wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen“.462 Wenn mehrere (gemeinsame) Verantwortliche von der Einwilligung begünstigt werden oder beabsichtigt ist, Daten an Dritte weiterzugeben, gehören diese Umstände ebenso zum Informationsprogramm wie genauere Angaben zum weiteren Begünstigten bzw. Datenempfänger (Name/Firma, Adresse) und zu dessen Verarbeitungszwecken.463 Aufgeklärt werden sollte ferner über die Art der zu verarbeitenden Daten, die Dauer und die Modalitäten der Verarbeitung, das Bestehen eines Widerrufsrechts, gegebenenfalls Informationen über die Verwendung der Daten für eine automatisierte Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 Abs. 2c DSGVO, Angaben zu möglichen Risiken von Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien gemäß Art. 46 DSGVO sowie über mögliche Folgen der Verweigerung der Einwilligung.464
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Diese Informationen müssen die betroffene Person in die Lage versetzen, die Konsequenzen einer von ihr erteilten Einwilligung leicht zu bestimmen.465 Hinsichtlich der einzelnen Datenarten erscheint eine nicht zu kleinteilige Beschreibung der zu verarbeitenden Daten als genügend, um das Informationsbedürfnis zu erfüllen und Verständnis bei der betroffenen Person zu wecken, anstatt mit detailverliebter Überinformation das Gegenteil zu erreichen.466 Eine zu allgemeine, nicht abschließende und rein beispielhafte Aufzählung von betroffenen Daten und Verarbeitungszwecken würde wiederum nicht ausreichen, so dass die Vorformulierung einer Einwilligungserklärung eine Gratwanderung darstellen kann, bei der die richtige Balance zwischen der adäquaten Informationstiefe auf der einen und der gebotenen Klarheit und Verständlichkeit auf der anderen Seite zu finden ist.
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Fraglich ist, ob für eine wirksame Einwilligung in Kenntnis der Sachlage zusätzlich die Mitteilung aller weiteren Pflichtinformationen gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO erforderlich ist. Dagegen spricht der Umstand, dass Erwägungsgrund 42 S. 4 zur DSGVO Mindestanforderungen an den Inhalt der Einwilligung formuliert.467 Der EuGH hingegen erachtet eine „Information über alle Umstände im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Daten“ als geboten.468 In Einwilligungsformularen empfiehlt sich in Ergänzung zu den Mindestangaben daher wenigstens ein Verweis auf weitere Informationen in den Datenschutzhinweisen gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO.