Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 143
h) Gültigkeitsdauer
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Die Gültigkeitsdauer der Einwilligung ist nach der Verordnung nur durch einen Widerruf bzw. bei Einwilligungen für Direktwerbung auch durch einen Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO begrenzt. Einige Entscheidungen deutscher Gerichte,512 die nach altem Recht einen Verfall durch bloßen Zeitablauf für möglich gehalten haben, waren offensichtlich weniger rechtsdogmatisch, sondern überwiegend vom gewünschten Ergebnis eines möglichst hohen Betroffenenschutzes auf dem Gebiet der Belästigung durch Werbung geleitet. Davon abgesehen gibt es aber keine Grundlage für die Annahme, dass einmal gegebene Einwilligungen im Grundsatz nicht unbefristet gelten.513 Wer dennoch weitere Vorsorge treffen möchte, sollte in eine vorformulierte Erklärung ausdrücklich aufnehmen, dass die Einwilligung „bis auf Widerruf“ erteilt wird. Der Europäische Datenschutzausschuss empfiehlt als überobligatorische „best practice“, die Einwilligung in angemessenen Zeitabständen zu erneuern.514 Aus verhaltensökonomischer Praktikersicht ist die Befolgung dieses Ratschlags jedoch keine allzu gute Idee. Denn wie Studien bewiesen haben, neigen Menschen in Entscheidungsprozessen irrationalerweise dazu, diejenige Option übermäßig zu bevorzugen, bei der sie keine aktive oder neue Entscheidung treffen müssen, sog. „Default Effect“ beziehungsweise „Status Quo Bias“.515 Die Wahl fiele somit bei einer Vielzahl der erneut Befragten auf ein Schweigen, mit dem die vormals noch in voller Kraft bestehende Einwilligung auf einen Schlag verloren wäre.
Checkliste Einwilligungserklärung 516
– Auf klare Überschriften achten: „Einwilligung“ statt „Datenschutz“;
– keinen Raum für Missverständnisse geben: Opt-in statt Opt-out;
– Einwilligungen wenn möglich nicht an die Vertragserfüllung koppeln: Gewissheit statt Zweifel in Bezug auf die Wahlfreiheit des Betroffenen;
– Raum für Einwilligungen in verschiedene Verarbeitungsvorgänge geben: gesonderte statt General-Zustimmung;
– einfache Sätze ohne Fremdwörter bilden: Klartext statt „Fachchinesisch“;
– eindeutige Formulierungen verwenden: „Ich bin einverstanden“ statt „Mir ist bekannt“;
– Information über die vier „großen W-Fragen“ der Betroffenen nicht vergessen: „Wer (?) will Welche Daten (?) Wofür (?) verwenden und kann ich Widerrufen (?)“;
– sich kurzfassen und wenn nötig mehrschichtige Hinweise geben, ohne die Informationen auf zu viele Detailebenen zu verteilen;
– an inhaltliche Teilbarkeit denken: thematisch gesonderte statt verbundener Klauseln;
– Einwilligungsinhalte nicht künstlich mit harmlos anmutenden Verarbeitungsvorgängen anreichern, die keiner Einwilligung bedürfen, und grafisch deutlich von Vertragserklärungen trennen;
– Einwilligungsklauseln auffällig unmittelbar vor dem Feld platzieren, mit dem der Betroffene seine Gesamterklärung abgibt (Unterschrift/Bestellbutton), oder besser noch gesondert unterschreiben/bestätigen lassen;
– Nachweise für die Erteilung der Einwilligung sichern.