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aa) Inhaltskontrolle

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Gegenstand einer Inhaltskontrolle vorformulierter Einwilligungserklärungen ist zum einen die Frage, ob sie in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung gestellt werden,477 und zum zweiten, ob sie die betroffene Person nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen beachteiligen.478

Beispiel

Eine unangemessene Benachteiligung ist nach der deutschen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) angenommen worden, wenn vorformulierte Einwilligungserklärungen nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wurde, zu vereinbaren waren. Prüfungsmaßstab bildeten insoweit die gesetzlichen Regelungen der §§ 4, 4a und 28 BDSG a.F. sowie die bereichsspezifischen Bestimmungen in §§ 12ff. TMG, §§ 95ff. TKG und § 7 UWG.479 Es liegt daher nahe, dass eine Inhaltskontrolle in Fällen seit dem 25.5.2018 neben der Überprüfung auf hinreichende Transparenz und Bestimmtheit im Wesentlichen auf die Frage fokussiert sein wird, inwieweit AGB-Einwilligungstexte mit wesentlichen Grundgedanken der DSGVO bzw. den jeweiligen bereichsspezifischen Regelungen nicht mehr zu vereinbaren sind.480

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Auf dem Gebiet der Transparenzkontrolle von besonderer praktischer Relevanz ist die auf der Richtlinie 93/13/EWG fußende und in Deutschland sog. Unklarheitenregel, wonach Zweifel bei der Klauselauslegung zulasten des Verwenders gehen.481 Auch aus diesem Grunde ist die Verwendung mehrdeutiger Begrifflichkeiten unbedingt zu vermeiden.

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