Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 146
b) Vergewisserungspflicht des Verantwortlichen
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Den Verantwortlichen trifft nach Art. 8 Abs. 2 DSGVO die Pflicht, „unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen“ zu unternehmen, um sich zu vergewissern, dass die erteilte Einwilligung tatsächlich vom gesetzlichen Vertreter des Kindes stammt oder mit seiner Zustimmung erfolgte. Auch insofern gilt, dass die Anforderungen umso höher sind, je größer das Risiko der Datenverarbeitung ist, und umgekehrt, so dass in Fällen mit geringem Risiko die Überprüfung der elterlichen Verantwortung per E-Mail ausreichen kann.525 In diesem Rahmen dürfte auf der einen Seite eine bloße Bestätigung des Nutzers über das Einverständnis des Erziehungsberechtigten in den AGB oder über eine Checkbox grundsätzlich nicht ausreichen,526 während auf der anderen Seite ein Medienbruch, etwa in Gestalt einer unterschriebenen Einwilligung, unangemessen erscheint.527 Verstöße gegen Art. 8 DSGVO können mit Bußgeldern von bis zu 10.000.000 Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens geahndet werden.528 Der Europäische Datenschutzausschuss erkennt die Schwierigkeit der Verifikation des Alters bzw. der Zustimmung der Erziehungsberechtigten ausdrücklich an und billigt entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Anstrengungen zu, ohne die Verantwortlichen allerdings aus ihrer Pflicht zu entlassen, ihre Prozesse und die verfügbare Technologie ständig zu überprüfen.529 In der Praxis empfiehlt sich nach derzeitigem Stand der Technik die Einhaltung mindestens folgender Prüfschritte:
– einfache Altersabfrage im ersten Schritt;530
– bei unter 16-jährigen im zweiten Schritt Vergewisserung über die Einwilligung/Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung;
– Einsatz praktikabler Vergewisserungsmethoden:– Double-Opt-in-Verfahren531 über die E-Mail-Adresse des Erziehungsberechtigten;532– verifizierte Kredit-/Debitkartenzahlung des Erziehungsberechtigten bei kostenpflichtigen Diensten;533– Web-Ident-Verfahren durch Videotelefonat mit Erziehungsberechtigtem.
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Gemäß Art. 17 Abs. 1f DSGVO kann die betroffene Person vom Verantwortlichen die Löschung der auf der Grundlage der Einwilligung nach Art. 8 Abs. 1 DSGVO gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen.
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Weiterhin nach nationalem Recht beurteilen sich die Gültigkeit, das Zustandekommen und die Rechtsfolgen eines Vertrages in Bezug auf Kinder, Art. 8 Abs. 3 DSGVO. Entsprechendes dürfte in Abwesenheit weiterer DSGVO-Regelungen auch für Konstellationen gelten, in denen Einwilligungen von Kindern jenseits von Diensten der Informationsgesellschaft eingeholt werden. Wer aber angesichts immer komplexer werdender Datenverarbeitungsvorgänge nicht auf die Einsichtsfähigkeit von 14-jährigen vertraut, wendet im Zweifel auch in diesem Umfeld mindestens die Altersgrenze des Art. 8 Abs. 1 DSGVO an.534