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bb) Trennungsgebot

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Das Gebot der gesonderten Einholung einer Einwilligung zielt anders als das frühere deutsche Recht nicht auf deren Trennung von anderen Erklärungen,441 sondern auf die Einräumung der Möglichkeit ab, einzelnen Datenverarbeitungsvorgängen jeweils separat die Zustimmung erteilen oder versagen zu können, soweit dies im Einzelfall angebracht ist.442 Wann eine Trennung angebracht ist, wird offen gelassen. Einen Anhaltspunkt gibt aber Erwägungsgrund 32 S. 5 DSGVO, der eine gesonderte Einwilligung pro Verarbeitungszweck nahelegt, wobei mehrere einem Zweck dienende Vorgänge zusammengefasst werden können.443 Problematisch dürften danach jedenfalls solche sog. „Take-it-orleave-it-Konzepte“ sein, bei denen der Betroffene hinsichtlich einer Vielzahl von Verarbeitungsvorgängen/-zwecken nur vor die Wahl gestellt wird, seine Einwilligung ganz oder gar nicht zu erteilen.444 Aus verhaltenswissenschaftlicher Sicht ist bei der Umsetzung granularer Einwilligungskonzepte jedoch zu beachten, dass zu viele Auswahlmöglichkeiten den ungewünschten Effekt mit sich bringen können, Verbraucher davon abzuhalten, Entscheidungen zu treffen, sog. „Choice-Overload“.445

Praxishinweis

Um bei elektronischen Einwilligungen gleichzeitig dem Trennungsgebot und dem Dienstunterbrechungsverbot446 gerecht zu werden, empfiehlt sich ein mehrschichtiges Konzept447 mit benutzerfreundlicher One-Click-Option wie folgt: Auf der ersten Ebene wird die Möglichkeit gegeben, durch Ankreuzen nur einer Checkbox mehreren Datenverarbeitungsvorgängen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einwilligungstext muss aussagekräftig und kurz sein sowie einen deutlichen verlinkten Hinweis enthalten (z.B. „Wenn ich einzelne Verarbeitungsvorgänge von meiner Auswahl ausschließen möchte, kann ich hier gesonderte Einwilligungen erteilen.“). Dieser sprechende Link führt auf eine zweite Ebene, wo über mehrere anzukreuzende Checkboxen gesondert in jeden einzelnen Vorgang eingewilligt werden kann.

Praxishandbuch DSGVO

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