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a) Form der Willensbekundung

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Erforderlich ist eine Erklärung oder eine sonstige eindeutige bestätigende Handlung, die das Einverständnis der betroffenen Person mit der Datenverarbeitung unmissverständlich zum Ausdruck bringt. Ein besonderes Formerfordernis besteht grundsätzlich nicht. Erwägungsgrund 32 zur DSGVO nennt beispielhaft schriftliche, elektronische oder mündliche Erklärungen neben Handlungen wie dem Mausklick (Anklicken eines Kästchens in Gestalt einer Checkbox auf einer Internetseite) oder der Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft, erkennt aber gleichzeitig andere, auch konkludente Einwilligungen durch Verhaltensweisen im jeweiligen Kontext an, mit denen eindeutig ein Einverständnis signalisiert wird. Untätigkeit, Stillschweigen oder bereits angekreuzte Checkboxen sollen dagegen nicht genügen.387

Praxishandbuch DSGVO

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