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10. Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist – Art. 11 DSGVO

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Art. 11 DSGVO regelt den Sonderfall, dass für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Der Vorschrift liegt die Konstellation zugrunde, dass der Verantwortliche zwar personenbezogene Daten verarbeitet (andernfalls wäre die DSGVO gar nicht anwendbar), er die betroffene Person selbst aber nicht identifizieren kann.328

Praxishandbuch DSGVO

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