Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 119
11. Besondere Verarbeitungssituationen
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Im Hinblick auf besondere Verarbeitungssituationen enthält die DSGVO in Art. 85–91 zudem spezielle Öffnungsklauseln, die es der EU und/oder den Mitgliedstaaten erlauben, spezielle Regelungen für diese Situationen zu erlassen. Teilweise wird es der EU bzw. den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auch erlaubt, spezielle Regelungen zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung für den jeweiligen besonderen Zweck zu erlassen.
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Dies gilt insbesondere für die folgenden Verarbeitungssituationen:
– Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken (Art. 85 DSGVO),362
– Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten (Art. 86 DSGVO),363
– Verarbeitung einer nationalen Kennziffer oder anderer Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung (Art. 87 DSGVO),364
– Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext (Art. 88 DSGVO).365
Nationale Regelungen in Deutschland
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Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung in Art. 88 DSGVO Gebrauch gemacht und die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses in § 26 BDSG speziell geregelt.366
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Erlassen die EU oder die Mitgliedstaaten keine speziellen Regelungen auf Grundlage dieser Öffnungsklauseln, gelten die allgemeinen Vorgaben der DSGVO im Hinblick auf die Zulässigkeit der Datenverarbeitung, also insbesondere die Vorgaben aus Art. 6ff. und ggf. auch Art. 9 DSGVO.
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Art. 89 Abs. 1 DSGVO enthält zudem noch den Vorbehalt, dass die Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gem. der DSGVO unterliegt.367