Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 117
dd) Ausweitung der Befreiung des Verantwortlichen, die Betroffenenrechte einzuhalten, gem. Art. 12 Abs. 2 S. 2 DSGVO
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Art. 12 Abs. 2 S. 2 DSGVO erweitert die Rechtsfolge des Art. 11 Abs. 2 S. 2 DSGVO sogar noch und erlaubt dem Verantwortlichen darüber hinaus auch, sich zu weigern, einem Antrag der betroffenen Person nachzukommen, wenn diese ihre in Art. 21 und 22 DSGVO enthaltenen Betroffenenrechte wahrnehmen möchte (Widerspruchsrecht und Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt).357