Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 127
bb) Besondere Formerfordernisse bei elektronischer Einholung
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Bei elektronischer Einholung der Einwilligung, also etwa auf einer Internetseite, muss die „Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, für den die Einwilligung gegeben wird, erfolgen“.404 Sie kann „für“ in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf erbrachte Dienstleistungen („Dienste der Informationsgesellschaft“)405 auch durch Auswahl technischer Einstellungen gegeben werden.406
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Unklar ist, welcher praktisch relevante Anwendungsfall in Betracht kommt, wenn von einer Einwilligung „für“ einen Dienst die Rede ist. Die Formulierungen legen nahe, dass die Koppelung eines Dienstes mit einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten gemeint ist. Wenn die Datenverarbeitung für den Dienst aber erforderlich ist, bleibt für eine Einwilligung angesichts der bereits gegebenen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1b und der Anforderungen an Koppelungen gemäß Art. 7 Abs. 2 und Erwägungsgrund S. 2 Alt. 2 DSGVO wenig Raum.407
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Mehr praktische Relevanz hat Erwägungsgrund 32 S. 6 zur DSGVO, wenn man ihn teleologisch dergestalt interpretiert, dass im Rahmen der Zustimmung zur Nutzung eines Dienstes, etwa beim Aufruf einer Internetseite oder Bestellung einer App, dieser Dienst nicht unnötig unterbrochen werden darf und technische Einstellungen ausreichen, um eine Einwilligung für andere Zwecke als die Diensterbringung einzuholen, z.B. für das Setzen von Retargeting-Cookies zu Werbezwecken. Als Beispiel für unnötige Unterbrechungen könnten in diesem Sinne Pop-up Fenster angesehen werden.408 Dies jedenfalls dann, wenn sie den Nutzer zu einer Entscheidung zwingen, ohne die eine Fortsetzung des Dienstes nicht möglich oder wesentlich erschwert ist.
Praxishinweis
Wer in der Praxis vor die Wahl gestellt ist, entweder Zweifel an der Eindeutigkeit einer elektronisch abgefragten Einwilligung in Kauf zu nehmen oder einen Dienst wie eine Website zu unterbrechen, sollte sich für Letzteres entscheiden. Denn zum einen handelt es sich bei dem Verbot unnötiger Unterbrechungen nur um einen rechtlich unverbindlichen Erwägungsgrund.409 Und zum zweiten lässt sich mit dem Europäischen Datenschutzausschuss sehr gut argumentieren, dass es sich nicht um eine „unnötige Unterbrechung“ handelt, wenn damit die Wirksamkeit der Aufforderung zur Einwilligungserteilung sichergestellt wird.410 Bei einer Website sollte ein Einwilligungs-Banner jedoch nicht den Zugriff auf das Impressum und die Datenschutzhinweise blockieren.411
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Eine Einwilligung durch Auswahl technischer Einstellungen412 kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person aktiv eine Auswahl trifft, z.B. durch Betätigen einer entsprechenden Optionsschaltfläche beim erstmaligen Starten einer App. Das bloße Dulden voreingestellter Einverständnisse reicht dagegen mangels eindeutiger Handlung nicht. Soweit zusätzlich eine klare und knappe Form gefordert wird, dürften solche Einwilligungskonzepte schwieriger umzusetzen sein, in denen umfangreiche Erklärungstexte auf zu viele Ebenen verteilt werden.413 Hier ist im Zweifel Kürzung auf das Wesentliche gefragt.414