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b) Freiwilligkeit

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Freiwillig ist die Einwilligung, wenn der Betroffene zwanglos eine echte oder freie Wahl hat, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden.420 Dafür darf kein Risiko einer Täuschung, Einschüchterung, Nötigung, beträchtlicher negativer Folgen oder einer Verleitung zur Datenpreisgabe durch übermäßige Anreize finanzieller oder sonstiger Natur bestehen, und zwar nicht nur mit Blick auf die Erteilung der Einwilligung, sondern auch hinsichtlich der Möglichkeit, sie jederzeit zu widerrufen.421

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Als weitere Indizien, die eine Wahlfreiheit in diesem Sinne ausschließen können, nennt die Verordnung:

 – die Koppelung an einen Vertrag, für dessen Erfüllung die Verarbeitung der von der Einwilligung umfassten personenbezogenen Daten nicht erforderlich ist,422

 – den Umstand, dass in verschiedene Verarbeitungsvorgänge nicht gesondert eingewilligt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist,423 sowie

 – ein klares Ungleichgewicht zwischen betroffener Person und Verantwortlichem.424

Praxishandbuch DSGVO

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