Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 116
cc) Befreiung des Verantwortlichen von der Pflicht, die Betroffenenrechte gem. Art. 15–20 DSGVO einzuhalten
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Allerdings wird der Verantwortliche nach Art. 11 Abs. 2 DSGVO nicht nur mit der soeben dargestellten Nachweis- und Informationspflicht belastet. Sind die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 DSGVO erfüllt, ist also für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person nicht oder nicht mehr erforderlich, und kann der Verantwortliche nachweisen, dass er nicht mehr in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren,354 und hat der Verantwortliche die betroffene Person hierüber nach Maßgabe von Art. 11 Abs. 2 S. 1 DSGVO – sofern möglich – informiert, entbindet ihn Art. 11 Abs. 2 S. 2 DSGVO dann auch konsequenterweise davon, den in Art. 15–20 DSGVO enthaltenen Betroffenenrechten (z.B. Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht) nachkommen zu müssen.355
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Diese Privilegierung verschafft dem Verantwortlichen aber nur dann einen Vorteil, wenn die von ihm verarbeiteten Daten (immer noch) als personenbezogen zu qualifizieren sind, da andernfalls der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO gar nicht eröffnet wäre und der Verantwortliche die Betroffenenrechte ohnehin nicht erfüllen müsste.
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Auch wenn der Verantwortliche nachweislich nicht (mehr) in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, die Löschung/Anonymisierung der identifizierenden Angaben (an sich) aber nicht nachweisen kann, ist er nach hier vertretener Ansicht von der Erfüllung der Betroffenenrechte nach Art. 15–20 DSGVO befreit.
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Nicht erfasst werden von Art. 11 Abs. 2 S. 2 DSGVO die Informationspflichten gem. Art. 13 und 14 DSGVO gegenüber der betroffenen Person. Mithin ist der Verantwortliche nach hier vertretener Ansicht nicht von der Erfüllung der Informationspflichten gem. Art 13 bzw. 14 DSGVO befreit, wenn der Verantwortliche (nur) nicht (mehr) in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren. Vielmehr kommt eine Befreiung von den Informationspflichten gem. Art. 13 bzw. 14 DSGVO nach hier vertretener Auffassung erst dann in Betracht, wenn er die betroffene Person tatsächlich nicht (mehr) kontaktieren kann.356