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ee) Bereitstellung identifizierender Merkmale durch die betroffene Person

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Möchte die betroffene Person ihre Rechte aber dennoch ausüben, obwohl der Verantwortliche sie nicht (mehr) identifizieren kann, gibt ihr Art. 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 DSGVO das Recht, dem Verantwortlichen zusätzliche Informationen zur Ermöglichung ihrer Identifizierung zur Verfügung zu stellen, damit der Verantwortliche der betroffenen Person die über sie verarbeiteten Daten (wieder) zuordnen kann.358 Auf diese Möglichkeit ist die betroffene Person – z.B. im Rahmen der Unterrichtung nach Art. 11 Abs. 2 S. 1 DSGVO – hinzuweisen.359 Ist sodann eine Identifizierung möglich, muss der Verantwortliche den Rechten der betroffenen Person nach Art. 15–22 DSGVO nachkommen.360

Praxishinweis

Kann sich ein Unternehmen auf Art. 11 Abs. 2 S. 2 DSGVO berufen, muss es rechtzeitig geeignete Verfahren einrichten, um den Rechten der betroffenen Personen nach Art. 15–20 DSGVO und – aufgrund der Bezugnahme auf Art. 11 Abs. 2 DSGVO in Art. 12 Abs. 2 S. 2 DSGVO – auch gem. Art. 21 und 22 DSGVO nachkommen zu können, wenn diese entsprechende Zusatzinformationen zu ihrer Identifizierung vorlegen. Die Annahme solcher Zusatzinformationen darf durch das Unternehmen gem. Erwägungsgrund 57 S. 2 nicht verweigert werden.361

Praxishandbuch DSGVO

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