Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 123
1. Überblick über die einschlägigen Regelungen
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Welche Bedeutung der Verordnungsgeber der Einwilligung als Erlaubnis für die Datenverarbeitung beigemessen hat, zeigt sich am vergleichsweise großen Regelungsumfang des Konzepts der Einwilligung mit
– einer grundlegenden Definition in Art. 4 Nr. 11 DSGVO,
– einer Erwähnung im Katalog der Grundlagen für rechtmäßige Verarbeitungen in Art. 6 Abs. 1a DSGVO,
– weiteren allgemeinen Bedingungen in Art. 7 DSGVO,
– detaillierten Erläuterungen zur zulässigen Art und Weise der Erteilung in den Erwägungsgründen 32, 42 und 43,
– einer Übergangsbestimmung für Alt-Einwilligungen in Erwägungsgrund 171,
– zusätzlichen Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft in Art. 8 DSGVO (Erwägungsgrund 38) und
– besonderen Anforderungen bei der Erteilung zum Zweck der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten in Art. 9 Abs. 2a DSGVO, zum Zweck der ausschließlich auf einer automatisierten Entscheidung beruhenden Verarbeitung in Art. 22 Abs. 2c DSGVO und zum Zweck der Übermittlung in Drittländer in Art. 49 Abs. 1a DSGVO.
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In der Systematik des Art. 6 Abs. 1 DSGVO nimmt die Einwilligung im Verhältnis zu den anderen genannten Legitimationsgrundlagen allerdings keine höherrangige, sondern eine gleichrangige Stellung ein.370
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Spezielle Vorschriften zur Einwilligung im Rahmen elektronischer Kommunikation, u.a. zum Zwecke der Direktwerbung371 und beim Web Tracking/Einsatz von Cookies bzw. anderen Retargeting-Technologien,372 finden sich in der ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG.373 Die ins jeweilige nationale Recht transformierten Regelungen der ePrivacy-Richtlinie sollen künftig durch eine in der EU unmittelbar geltende ePrivacy-Verordnung ersetzt werden, die der DSGVO vorgeht. Das ePrivacy-Verordnungsgebungsverfahren auf Basis des ersten Entwurfs der EU-Kommission374 ist jedoch an einer Einigung auf eine gemeinsame Position im EU-Rat gescheitert.375 Zuletzt erwies sich im November 2020 ein Neuentwurf der deutschen Ratspräsidentschaft als nicht konsensfähig zwischen den EU-Mitgliedstaaten.376 Eine Öffnung für bereichsspezifische Bestimmungen der Mitgliedstaaten zur Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext enthält § 88 DSGVO.
Nationale Regelungen in Deutschland
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Die Bestimmungen der ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG sind im deutschen Recht aktuell umgesetzt durch die §§ 91ff. TKG und zum Teil auch in den §§ 12ff. TMG sowie in § 7 Abs. 2 Nr. 2ff. UWG. Während § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG unverständlicherweise377 bislang nicht an die DSGVO angepasst wurden,378 will der deutsche Gesetzgeber die Datenschutz-Regelungen im TKG und TMG noch novellieren und nicht mehr auf eine in der EU einheitlich geltende ePrivacy-Regelung warten.379 Dabei soll auch das vom EuGH380 beanstandete Versäumnis der nicht ordnungsgemäßen Transformation des Einwilligungserfordernisses des Art. 5 Abs. 3 S. 1 der ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG in der Fassung 2009/136/EG für die Speicherung von bzw. den Zugriff auf Informationen im Endgerät eines Teilnehmers/Nutzers korrigiert werden. Die ungenügende Umsetzung hatte in Deutschland dazu geführt, dass die Aufsichtsbehörden den TMG-Datenschutz für unbeachtlich erklärten und stattdessen die DSGVO anwendeten.381 Sonderregelungen zur Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis befinden sich in § 26 Abs. 2 und Abs. 3 BDSG.