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Оглавление1. Teil Grundlagen und Grundbegriffe › B. Verfassungsrechtliche Vorgaben für das öffentliche Baurecht
B. Verfassungsrechtliche Vorgaben für das öffentliche Baurecht
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Die bauliche Tätigkeit wird maßgeblich durch verfassungsrechtliche Vorgaben beeinflusst. Zu nennen sind hier die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG sowie die in Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV verfassungsrechtlich abgesicherte gemeindliche Planungshoheit.
1. Teil Grundlagen und Grundbegriffe › B. Verfassungsrechtliche Vorgaben für das öffentliche Baurecht › I. Eigentumsgarantie und Baufreiheit
I. Eigentumsgarantie und Baufreiheit
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Der verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch die eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen.[1] Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG schafft damit eine grundsätzliche Herrschafts- und Nutzungsbefugnis des Eigentümers über sein Grundstück.
Bestandteil dieser durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleisteten Eigentumsgarantie ist die Baufreiheit. Zum Inhalt des Eigentums gehört das Recht, den Boden zu nutzen und Erträge aus dem Grundeigentum zu ziehen.[2]
Die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks ist damit wesentlicher Bestandteil des Eigentums.[3]
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Für den Grundstückseigentümer bestimmen nun die Normen des öffentlichen Baurechts Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.[4] Die das Eigentum beschränkenden Normen des Baurechts sind dabei wiederum im Lichte des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG auszulegen.
Die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie äußert sich insbesondere in den nachfolgenden baurechtlichen Regelungsbereichen:[5]
• | Gebundener gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung in Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO. |
• | Bestandsschutz in der Gestalt, dass eine bisher gesetzeskonforme Nutzung auch nach einer dem Bauherrn nachteiligen Rechtsänderung unverändert fortgesetzt werden kann. |
• | Entschädigungsregelungen in den §§ 39 ff. BauGB. |
Bei einem Bauherrn, der nicht Eigentümer ist (vgl. gesetzlicher Wortlaut in Art. 50 BayBO), findet die Baufreiheit als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ihre Grenzen ebenfalls in den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Baurechts.[6]
1. Teil Grundlagen und Grundbegriffe › B. Verfassungsrechtliche Vorgaben für das öffentliche Baurecht › II. Planungshoheit der Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV)
II. Planungshoheit der Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV)
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Die Planungshoheit stellt nur einen Teilaspekt der verfassungsrechtlich umfassend garantierten kommunalen Selbstverwaltung dar. Sie ist zu verstehen als planerische Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Gesetze.[7] Zentrale Norm dieser Ausprägung ist § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB, wonach die Gemeinden die Bauleitpläne (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB) in eigener Verantwortung aufzustellen haben.