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3. Rechtsnatur des Flächennutzungsplanes

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Da § 10 Abs. 1 BauGB für den Flächennutzungsplan nicht gilt, hat der Flächennutzungsplan keine Rechtsnormqualität.[9] Im Wesentlichen erschöpft sich seine Bedeutung in der Forderung von § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB an die Gemeinde, aus dem Flächennutzungsplan den rechtsverbindlichen Bebauungsplan zu entwickeln. Der Flächennutzungsplan hat damit grundsätzlich nur verwaltungsinterne Bedeutung, indem er die Gemeinde verpflichtet, dem Entwicklungsgebot Rechnung zu tragen. Der Flächennutzungsplan enthält damit keine für jedermann verbindlichen Regelungen und erzeugt grundsätzlich keine Rechte und Pflichten für Dritte.[10] Insbesondere verleiht er auch keinen Anspruch auf Umsetzung seiner Darstellungen in Bebauungspläne. Da § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB insoweit von Bauleitplänen spricht, gilt diese Bestimmung selbstverständlich auch für Flächennutzungspläne.

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Der Flächennutzungsplan kann auch nicht als Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG begriffen werden. Er stellt keine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen dar.[11]

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Damit sind Flächennutzungspläne hoheitliche Äußerungen sui generis, die die Gemeinde lediglich über die gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB binden.[12]


Der Flächennutzungsplan ist ein die Gemeinde über § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB planungsbindender Plan eigener Art bzw. ein kommunales Verwaltungsprogramm.

2. Teil Kommunale BauleitplanungC. Der Flächennutzungsplan › II. Inhalt des Flächennutzungsplanes

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